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des Ingenieurbüros für Fernerkundung, Geodaten & Software |
Alle Arten Geo-Daten ... werden verarbeitet |
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Software-Entwicklung ... für Geodaten und anderes |
Anwendungen und ... Wie und wofür die Daten verarbeitet werden |
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Abwassergebühr? |
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Obige Aussagen gelten vorrangig für die Kanalberechnung. Die Einzugsgebiete sind ausreichend groß, daß sich die unvermeidbaren statistischen und geometrischen Fehler des Verfahrens einigermaßen gegenseitig ausgleichen und die Ergebnisse somit hochwertige Eingangsdaten für eine Berechnung darstellen. Für diese Anwendungen reichen in der Regel Auflösungen zwischen 2 m und 3 m aus. Die geometrische Umbildung braucht genaue DGMs, bei weniger bewegtem Gelände reichen im Notfall aber auch die gängigen Landes-DGMs mit ca. 50 m.
Parzellengenau heißt mit 2-3m bei kleinen Grundstücken aber: wenige Dutzend Pixel. Hier können sich statistische Fehler und Restfehler in der Geometrie schon mal ungünstig aufsummieren, so daß das Ergebnis deutlich von der Realität abweichen kann.
Eine Auflösung von 1 m ist daher schon erforderlich, wenn man an solche Aufgaben herangehen möchte. Dann besteht ein Grundstück aus ausreichend vielen Bildelementen, daß der statistische Klassifizierungsfehler sich über das Grunsdstück betrachtet ausgleicht.
Bliebe noch der geometrische Fehler. Das derzeitige System zur Aufzeichnung der Flugparameter war bei dem von uns bisher beauftragte Flugzeug-System eigentlich nicht genau genug. Mittlerweile ist wohl ein besseres System entsprechend dem technischen Standard eingesetzt worden und der Scanner fliegt auf einem besseren Flugzeug. Es lief allerdings noch kein Projekt mit neueren Daten.
Vordringlich wird bei dieser Auflösung aber auch ein sehr genaues DGM. Das 50-m-Landes-DGM reicht hier bei weitem nicht. Wenn aus anderen Quellen kein genaueres DGM vorliegt, sollte man auch an ein vom Flugzeug aufgenommenes Laser-DGM denken, z.B. von der Firma Toposys. Diese sind nicht ganz billig, aber auch für andere Zwecke nutzbar.
Dann wollen wir bezüglich Abwassergebühren auch nicht rechtliche Probleme
verschweigen. Solche Aufnahmen sind als alleinige Grundlage einer Erhebung
womöglich nicht gerichtsfest, da man Abweichungen von der Realität in
nicht vernachlässigbarer Größe nie ausschließen kann.
Denkbar sind aber Flugzeugscaneraufnahmen
- als Kontrolle einer Selbstauskunft,
- als Ersterhebung, bei Widerspruch Begehung o.ä.,
- bei gröberer, so etwas weniger fehleranfälliger Gebührenstaffelung,
- als Übergangslösung.
Auf jeden Fall erhält man so eine schnelle, preiswerte und flächendeckende Basis für eine Gebührenerhebung, auch als Basis für eine Kalkulation des Gesamtumfanges der Gebühren, die ja von der Gesamtfläche der Versiegelung abhängt. Die genaue Vorgehensweise muß aber noch abgeklärt werden. Solche Lösungen sind bisher nur angedacht, aber unseres Wissens nach noch nirgends umgesetzt.
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